Cannabis Club Pforzheim 2023 e. V.

Vereins-Satzung des Cannabis Club Pforzheim 2023 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

I.

Der Vereinsname lautet: „Cannabis Club Pforzheim 2023 e.V.“. Der Verein geht auf die Gründung vom 02.09.2023 in Eisingen zurück.

II.

Der Verein ist im Vereinsregister Mannheim – VR 703929 – eingetragen. Sitz des Vereins ist in Pforzheim.

III.

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

 

 

§2 Ziele und Zweck des Vereins

 

I.

Ziel des Vereins ist das Dasein als Anbauvereinigung im Sinne des Cannabis-Gesetzes (CanG) nach einer erfolgten Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde. Bis zur behördlichen Erlaubniserteilung besteht das Ziel des Vereins darin, Rahmenbedingungen zu schaffen, die zu einer Erlaubniserteilung durch die Behörde führen.

II.

Der Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an die Vereinsmitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Vereinsmitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und Suchtberatung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an Vereinsmitglieder sowie an sonstige Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.

III.

Werbung und jede Form des Sponsorings sind für den Verein ausgeschlossen.

IV.

Der Verein ist eine unpolitische Vereinigung, er arbeitet unabhängig und überparteilich. Eine Betätigung auf parteipolitischem und/oder konfessionellem Gebiet innerhalb des Vereins ist ausgeschlossen.

V.

Der Verein wird als nicht wirtschaftlich orientierter Idealverein geführt.

 

§3 Vereinsmittel & Einnahmen

 

I.

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

II.

Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

III.

Einnahmen erzielt der Verein durch Beiträge und der Abgabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial im Sinne des CanG.

IV.

Die Tätigkeit des Vereins soll durch Vereinsmitteln finanziert werden. Auf Beschluss des Vorstands können – soweit es zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Vereins notwendig ist – für längerfristige Investitionen sowie für die Anschubfinanzierung auch Darlehen oder Bankkredite genutzt werden.

V.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

VI.

Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

 

§4 Vereins-Mitgliedschaft & Ausscheiden aus dem Verein

 

I.

Als Mitglied im Verein können ausschließlich natürliche Personen aufgenommen werden, welche:

 

  • Gegenüber dem Verein schriftlich oder elektronisch via Selbstauskunft versichern, dass er oder sie kein Vereinsmitglied einer anderen Anbauvereinigung im Sinne des CanG ist. Diese Selbstauskunft ist vom Verein drei Jahre lang aufzubewahren.

 

  • Gegenüber dem Verein durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie

 

  1. Seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat, sowie
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

  • Dem Verein jede Änderung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzeigen.

 

  • Die Vereinssatzung, sowie die Beitrags- und Finanzordnung akzeptieren.

 

  • Eine/n an den Verein gerichtete Beitrittserklärung bzw. einen Mitgliedsantrag zur Aufnahme in schriftlicher oder elektronischer Form stellt.

 

II.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

III.

Als Mitglied im Verein scheidet man mit sofortiger Wirkung aus:

 

  • Wenn sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet.

 

  • Bei Wegfall einer Mitgliedschaftsvoraussetzung. Maßgeblich für die Mitgliedschaftsvoraussetzungen ist das CanG in seiner aktuellen Fassung.

 

IV.

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, auch nicht anteilig.

V.

Am gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis sowie Vermehrungsmaterial können sich ausschließlich Vereinsmitglieder beteiligen.

VI.

Die Mindestdauer der Vereins-Mitgliedschaft beträgt 3 Monate.

VII.

Die Mitgliedschaft tritt mit der Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages in Kraft.

VIII.

Die Höhe des Grund-Mitgliedsbeitrages sowie die Höhe der zusätzlichen Pauschalen, welche gemäß CanG gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen an Cannabis und Vermehrungsmaterial stehen, regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

IX.

Jedes Vereinsmitglied hat auf Mitgliederversammlungen ein Stimmrecht.

X.

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder erlischt, sobald der fällige Mitgliedsbeitrag ausbleibt.

XI.

Der Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Mitgliedes beenden, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck handelt oder durch seine Handlungen oder Aussagen dem Zweck oder Ansehen des Vereins schadet. Gegen die Beendigung der Mitgliedschaft kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung durch Abstimmung über die Beendigung. Über die Beendigung der Mitgliedschaft wird das betroffene Mitglied im Falle informiert.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

I.

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

II.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

III.

Die Vereinsmitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht an andere Personen übertragen werden.

IV.

Der Verein kann maximal aus 500 Vereinsmitgliedern bestehen. Ist diese Anzahl erreicht, erfolgt ein Aufnahmestopp.

 

 

§6 Organe

 

I.

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand

 

 

§7 Mitgliederversammlung

 

I.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ersatzweise kann der Vorstand eine Versammlungsleitung bestimmen.

II.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

 

  • die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl
  • die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
  • die Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

 

III.

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, welches widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief geladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.

IV.

Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

V.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

VI.

Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

VII.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

VIII.

Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt.

IX.

Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.

X.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt ein einfaches Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Abstimmung kann jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied stellen. Eine Abstimmung oder Wahl ist dann schriftlich durch Stimmzettel durchzuführen, wenn dies die Mitgliederversammlung durch einfachen Beschluss wünscht.

 

§8 Vorstand

 

I.

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 1. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

 

2. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 

3. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

 

4. Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder

 

5. Die Ausfertigung von Vorstandsbeschlüssen

 

6. Die regelmäßige Aktualisierung der Beitrags- und Finanzordnung durch Beschluss

 

7. Den Erlass von Verordnungen und Vereinsinternen Regelungen, insbesondere zur Einhaltung der im CanG beschriebenen gesetzlichen Vorgaben durch Beschluss

 

8. Die Führung der Geschäfte des Vereins

 

 

II.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

III.

Vorstandsmitglieder und sonstige Vertretungsberechtigte Personen des Vereins müssen aktive Vereinsmitglieder sein.

IV.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

V.

Die Vorstandssitzung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern

VI.

Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein. Falls die Vereinsmitgliedschaft eines Vorstandes endet, endet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Vorstand.

VII.

Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen sind die Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt.

VIII.

Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Eine Abberufung ist ausschließlich aus wichtigem Grunde möglich.

IX.

Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger durch die Mitgliederversammlung gewählt wurden.

X.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder dazu berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu wählen.

XI.

Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder Funktionäre in einem Anderen Verein sein. Ein Vorstand kann jedoch auch andere Funktionen innerhalb des Vereins gleichzeitig wahrnehmen oder ausüben.

XII.

Durch Beschluss kann der Vorstand Vereinsmitglieder zur Ausübung von besonderen Funktionen innerhalb des Vereins ernennen.

XIII.

Über Gesetzliche und Behördliche Vorgaben, welche zur Erreichung des Vereinszweckes nach §2 unabdingbar notwendig sind, kann der Vorstand durch Beschluss entscheiden und kann sich die Zustimmung durch die Mitgliederversammlung nachträglich einholen. Derartige Entscheidungen werden dem Vorstand nicht zulasten gelegt.

 

§9 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

 

I.

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

II.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

III.

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

IV.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

V.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an nachfolgende steuerbegünstigte Körperschaften:

 

  1. Tierheim Pforzheim e.V.
  2. Plan B gGmbH – Jugend, Sucht & Lebenshilfe,

 

welche das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.